OLG Hamm - Beschluss vom 24.11.2014
15 W 425/14
Normen:
BGB § 1638 Abs. 1; BGB § 2300 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Siegen, - Vorinstanzaktenzeichen 31 IV 618/10

Begriff der Verfügung von Todes wegen i.S. von § 2300 Abs. 2 S. 1 BGB

OLG Hamm, Beschluss vom 24.11.2014 - Aktenzeichen 15 W 425/14

DRsp Nr. 2015/318

Begriff der Verfügung von Todes wegen i.S. von § 2300 Abs. 2 S. 1 BGB

Die für den Fall des erbrechtlichen Rechtserwerbs getroffene Anordnung nach § 1638 Abs. 1 BGB ist als letztwillige Verfügung im Sinne von § 2300 Abs. 2 S. 1 BGB zu bewerten.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Das Amtsgericht wird angewiesen, einen Termin zur Rückgabe des o.a. Erbvertrages zu bestimmen.

Normenkette:

BGB § 1638 Abs. 1; BGB § 2300 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.)

Die Beteiligten haben am 09.03.2010 in der o.a. Urkunde einen Erbvertrag geschlossen. In diesem hat der Beteiligte zu 2) in vertragsmäßiger Form dem Sohn des Beteiligten zu 2) ein Vermächtnis zugewandt. Für den Fall, dass der Vermächtnisnehmer beim Eintritt des Erbfalls noch minderjährig sein sollte, hat der Beteiligte zu 2) die elterliche Vermögenssorge bei der Verwaltung des Vermächtnisgegenstandes dahingehend beschränkt, dass diese allein bei dem Vater, dem Beteiligten zu 1) liegen sollte. Der Erbvertrag ist durch den Notar auftragsgemäß in amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts gegeben worden.