Begriff der Zuwendung; Ausschluß der Rückforderung überschüssigen Unterhalts
BGH, Urteil vom 24.02.1983 - Aktenzeichen IX ZR 42/82
DRsp Nr. 1994/4732
Begriff der Zuwendung; Ausschluß der Rückforderung überschüssigen Unterhalts
A. Auch ein nach § 1360bBGB nicht rückforderbarer überschießender Unterhalt kann eine Zuwendung im Sinne des § 1380BGB sein. B. Die Vorschrift betrifft den Fall, daß ein Ehegatte zum Unterhalt der Familie einen höheren Beitrag leistet, als ihm obliegt. Sie geht also von dem nach § 1360 aBGB geschuldeten angemessenen Unterhalt der Familie aus und erweitert den Unterhaltsbegriff auf Leistungen, die zwar das geschuldete Maß übersteigen, sich aber ihrem Charakter nach als Beiträge zum Unterhalt der Familie darstellen. Solche überschüssigen Leistungen, die ihrer Art nach zum Familienunterhalt gehören, erhöhen den Lebenszuschnitt einer Familie und sollen deshalb grundsätzlich auch nach einer Scheidung nicht zurückverlangt werden können.