BGH - Urteil vom 24.02.1983
IX ZR 42/82
Normen:
BGB § 1360b, § 1380 ;
Fundstellen:
FamRZ 1983, 351
LSK-FamR/Fischer, § 1360b BGB LS 1
LSK-FamR/Hülsmann, § 1380 BGB LS 1
NJW 1983, 1113

Begriff der Zuwendung; Ausschluß der Rückforderung überschüssigen Unterhalts

BGH, Urteil vom 24.02.1983 - Aktenzeichen IX ZR 42/82

DRsp Nr. 1994/4732

Begriff der Zuwendung; Ausschluß der Rückforderung überschüssigen Unterhalts

A. Auch ein nach § 1360b BGB nicht rückforderbarer überschießender Unterhalt kann eine Zuwendung im Sinne des § 1380 BGB sein. B. Die Vorschrift betrifft den Fall, daß ein Ehegatte zum Unterhalt der Familie einen höheren Beitrag leistet, als ihm obliegt. Sie geht also von dem nach § 1360 a BGB geschuldeten angemessenen Unterhalt der Familie aus und erweitert den Unterhaltsbegriff auf Leistungen, die zwar das geschuldete Maß übersteigen, sich aber ihrem Charakter nach als Beiträge zum Unterhalt der Familie darstellen. Solche überschüssigen Leistungen, die ihrer Art nach zum Familienunterhalt gehören, erhöhen den Lebenszuschnitt einer Familie und sollen deshalb grundsätzlich auch nach einer Scheidung nicht zurückverlangt werden können.

Normenkette:

BGB § 1360b, § 1380 ;
Fundstellen