Begriff des Fehlens der gesetzlichen Vertretung; Eintragung der beschränkten Erbenhaftung in das Handelsregister
BGH, Urteil vom 21.12.1970 - Aktenzeichen II ZR 258/67
DRsp Nr. 1996/15017
Begriff des Fehlens der gesetzlichen Vertretung; Eintragung der beschränkten Erbenhaftung in das Handelsregister
Als Fehlen der gesetzlichen Vertretung i.S. des § 206 ist auch die rechtliche Verhinderung, etwa in Fällen des § 181BGB, zu werten.a. Einzutragende Tatsachen sind nur solche, deren Eintragung gesetzlich vorgeschrieben ist.b. Der Umstand, daß der Erbe für die in der Übergangszeit des § 139 Abs. 3HGB entstandenen Gesellschaftsschulden nur mit der erbrechtlichen Beschränkung haftet, ist keine einzutragende Tatsache und kann demnach einem gutgläubigen Dritten auch dann entgegengesetzt werden, wenn Eintragung und Bekanntmachung nicht erfolgt sind.