BGH - Urteil vom 21.12.1970
II ZR 258/67
Normen:
BGB § 206 ; HGB § 15 Abs. 1, § 139 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1971, 542
BGHZ 55, 267
DB 1971, 861
DRsp I(112)50Nr. 3
JR 1971, 419
MDR 1971, 560
NJW 1971, 1268
WM 1971, 556

Begriff des Fehlens der gesetzlichen Vertretung; Eintragung der beschränkten Erbenhaftung in das Handelsregister

BGH, Urteil vom 21.12.1970 - Aktenzeichen II ZR 258/67

DRsp Nr. 1996/15017

Begriff des Fehlens der gesetzlichen Vertretung; Eintragung der beschränkten Erbenhaftung in das Handelsregister

Als Fehlen der gesetzlichen Vertretung i.S. des § 206 ist auch die rechtliche Verhinderung, etwa in Fällen des § 181 BGB, zu werten. a. Einzutragende Tatsachen sind nur solche, deren Eintragung gesetzlich vorgeschrieben ist. b. Der Umstand, daß der Erbe für die in der Übergangszeit des § 139 Abs. 3 HGB entstandenen Gesellschaftsschulden nur mit der erbrechtlichen Beschränkung haftet, ist keine einzutragende Tatsache und kann demnach einem gutgläubigen Dritten auch dann entgegengesetzt werden, wenn Eintragung und Bekanntmachung nicht erfolgt sind.

Normenkette:

BGB § 206 ; HGB § 15 Abs. 1, § 139 Abs. 2 ;

Hinweise:

Hinweis zu B