OLG Koblenz - Beschluss vom 18.09.2008
5 W 574/08
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ZPO § 93; ZPO § 99 Abs. 2 S. 1; BGB § 2042 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 399
OLGReport-Koblenz 2009, 154
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 07.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 33/08

Begriff des sofortigen Anerkenntnisses; Kostenentscheidung nach Anerkenntnis der Klageforderung im Rahmen einer Erbauseinandersetzung

OLG Koblenz, Beschluss vom 18.09.2008 - Aktenzeichen 5 W 574/08

DRsp Nr. 2009/26536

Begriff des sofortigen Anerkenntnisses; Kostenentscheidung nach Anerkenntnis der Klageforderung im Rahmen einer Erbauseinandersetzung

Ein Erbe, der auf ein anwaltliches Mahnschreiben und eine Klageandrohung über Monate hinhaltend reagiert, kann im Rechtsstreit den Erbauseinandersetzungsanspruch nicht mehr mit der Kostenfolge des § 93 ZPO anerkennen. Das ist nicht dadurch in Frage gestellt, dass der anerkannte Klageantrag nicht vorab mitgeteilt wurde, wenn das Begehren vorprozessual hinreichend konkretisiert war.

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird das Anerkenntnisurteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 7. August 2008 im Kostenausspruch dahin geändert, dass die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt werden.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ZPO § 93; ZPO § 99 Abs. 2 S. 1; BGB § 2042 Abs. 1;

Gründe:

Das nach § 99 Abs. 2 Satz 1 ZPO zulässige Rechtsmittel führt zur Änderung der angefochtenen Kostenentscheidung. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen. Das entspricht dem Grundsatz des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Ein Fall des § 93 ZPO, der eine Kostenbelastung der Klägerin rechtfertigen könnte, ist nicht gegeben.