BFH - Urteil vom 01.07.2008
II R 2/07
Normen:
ErbStG § 20 Abs. 1 S. 1 ; AO § 5 § 44 Abs. 1 § 121 § 126 Abs. 1 Nr. 2 ; FGO § 102 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1950
BFHE 222, 68
BStBl II 2008, 897
DB 2008, 2342
NJW-RR 2009, 154
ZEV 2008, 554
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 08.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 6936/01

Begründung des Auswahlermessens bei Inanspruchnahme des Beschenkten trotz Übernahme der Steuer durch den Schenker; Keine erstmalige Anstellung oder Nachholung von Ermessenserwägungen der Finanzbehörde im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Urteil vom 01.07.2008 - Aktenzeichen II R 2/07

DRsp Nr. 2008/18866

Begründung des Auswahlermessens bei Inanspruchnahme des Beschenkten trotz Übernahme der Steuer durch den Schenker; Keine erstmalige Anstellung oder Nachholung von Ermessenserwägungen der Finanzbehörde im finanzgerichtlichen Verfahren

»Hat der Schenker im Verhältnis zum Beschenkten die geschuldete Steuer selbst übernommen und war dies dem FA bei Erlass des Schenkungsteuerbescheids bekannt, erfordert die Inanspruchnahme des Bedachten eine Begründung der getroffenen Auswahlentscheidung, es sei denn, die Gründe sind dem Bedachten bekannt oder für ihn ohne weiteres erkennbar.«

Normenkette:

ErbStG § 20 Abs. 1 S. 1 ; AO § 5 § 44 Abs. 1 § 121 § 126 Abs. 1 Nr. 2 ; FGO § 102 S. 2 ;

Gründe:

I. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 21. Dezember 1998 übertrug L Teilgeschäftsanteile an mehreren Kapitalgesellschaften an seine beiden damals minderjährigen Kinder, die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) und ihren jüngeren Bruder, unter der Auflage, diese in eine zugleich errichtete Gesellschaft bürgerlichen Rechts einzulegen. Gemäß § 5 Nr. 2 des Schenkungsvertrages übernahm L die aufgrund des Vertrages geschuldete Schenkungsteuer. In der für die Klägerin abgegebenen Schenkungsteuererklärung gab er an, dass die Schenkungsteuer von ihm getragen werde.