I.
Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob vor Anwendung des § 13 a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) positives Betriebsvermögen mit negativem Betriebsvermögen saldiert werden darf.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Antragstellerin beantragt
die Aufhebung der Vollziehung des Erbschaftsteuer-Änderungsbescheids vom 13. Oktober 2004 in Höhe von 286.434,04 EUR wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit, hilfsweise die Beschwerde zuzulassen.
Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt,
den Antrag abzulehnen.
II.
Der Antrag ist unbegründet.
Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von §
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