FG München - Beschluss vom 30.11.2005
4 V 2054/05
Normen:
ErbStG § 13a Abs. 1 S. 1 ; ErbStR R 54 Abs. 1 S. 2;

Begünstigtes Betriebsvermögen insgesamt

FG München, Beschluss vom 30.11.2005 - Aktenzeichen 4 V 2054/05

DRsp Nr. 2006/1194

Begünstigtes Betriebsvermögen insgesamt

Der Freibetrag sowie der Bewertungsabschlag nach § 13a ErbStG können nur von einem insgesamt positiven Steuerwert des gesamten begünstigten Betriebsvermögens abgezogen werden. Ein negativer Saldo kann nicht mit anderen Erwerben saldiert werden.

Normenkette:

ErbStG § 13a Abs. 1 S. 1 ; ErbStR R 54 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob vor Anwendung des § 13 a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) positives Betriebsvermögen mit negativem Betriebsvermögen saldiert werden darf.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Antragstellerin beantragt

die Aufhebung der Vollziehung des Erbschaftsteuer-Änderungsbescheids vom 13. Oktober 2004 in Höhe von 286.434,04 EUR wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit, hilfsweise die Beschwerde zuzulassen.

Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Entscheidungsgründe:

II.

Der Antrag ist unbegründet.

Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 3 und Abs. 2 () an der Rechtmäßigkeit des Bescheides (vgl. Bundesfinanzhof -BFH- Beschluss vom 24. Februar 2000 , BStBl II 2000, ), und zwar aus folgenden Erwägungen: