OLG Köln - Urteil vom 14.12.1999
15 U 79/99
Normen:
BGB §§ 430, 742 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2000, 464
WM 2000, 2485
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 03.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 440/97

Behandlung von Oder-Konten im Erbfall

OLG Köln, Urteil vom 14.12.1999 - Aktenzeichen 15 U 79/99

DRsp Nr. 2001/713

Behandlung von Oder-Konten im Erbfall

Wird ein Girokonto auf den Namen beider Ehegatten als Oder-Konto geführt, spricht eine Vermutung nach § 430 BGB zugunsten einer hälftigen Beteiligung beider am Guthaben zum Zeitpunkt des Versterbens des einen Gatten. Für Oder-Wertpapier-Depotkonten gilt dies nicht, auch nicht vor § 742 BGB. Hier ist vom Überlebenden erforderlichenfalls entsprechender Beweis zu führen.

Normenkette:

BGB §§ 430, 742 ;

Tatbestand: