LG Köln, vom 03.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 440/97
Behandlung von Oder-Konten im Erbfall
OLG Köln, Urteil vom 14.12.1999 - Aktenzeichen 15 U 79/99
DRsp Nr. 2001/713
Behandlung von Oder-Konten im Erbfall
Wird ein Girokonto auf den Namen beider Ehegatten als Oder-Konto geführt, spricht eine Vermutung nach § 430BGB zugunsten einer hälftigen Beteiligung beider am Guthaben zum Zeitpunkt des Versterbens des einen Gatten. Für Oder-Wertpapier-Depotkonten gilt dies nicht, auch nicht vor § 742BGB. Hier ist vom Überlebenden erforderlichenfalls entsprechender Beweis zu führen.