OLG Hamm - Beschluss vom 27.11.2008
10 W 02/03
Normen:
HöfeO § 4b; HöfeO § 13 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Unna, vom 10.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Lw 25/02

Berechnung eines Nachabfindungsanspruchs bei Verpachtung von Ackerflächen und Vermietung der Hofgebäude zu landwirtschaftsfremden Zwecken

OLG Hamm, Beschluss vom 27.11.2008 - Aktenzeichen 10 W 02/03

DRsp Nr. 2009/14835

Berechnung eines Nachabfindungsanspruchs bei Verpachtung von Ackerflächen und Vermietung der Hofgebäude zu landwirtschaftsfremden Zwecken

1. Auch ein langfristiger Pachtvertrag über die landwirtschaftsfremde Nutzung von Hofflächen, verbunden mit der Vermietung des überwiegenden Teils der Hofgebäude - nach entsprechendem Umbau - als Wohnungen und Büros rechtfertigt es nicht, dass sich ein Nachabfindungsanspruch der weichenden Erben in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 1 S. 4 HöfeO richtet mit der Folge, dass es auf den Verkehrswert des Hofes und nicht auf den erzielten erheblichen Gewinn (§ 13 Abs. 4 b Höfe) richtet. 2. Zur Berechnung der Nachabfindungsansprüche gemäß § 13 Abs. 4 b HöfeO bei Verpachtung von Ackerflächen und Vermietung der Hofgebäude zu landwirtschaftsfremden Zwecken.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 2. Januar 2003 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Unna vom 10. Dezember 2002 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen abgeändert: