OLG Hamm - Beschluss vom 15.12.2009
I-10 W 97/07
Normen:
HöfeO § 13;
Vorinstanzen:
AG Lüdinghausen, vom 12.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Lw 46/05

Berechnung von Nachabfindungsansprüchen gegen den Hoferben nach Veräußerung

OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2009 - Aktenzeichen I-10 W 97/07

DRsp Nr. 2010/12175

Berechnung von Nachabfindungsansprüchen gegen den Hoferben nach Veräußerung

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und der Beschwerde der Antragstellerinnen der Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Lüdinghausen vom 12. Juli 2007 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin zu 1) 64.899,51 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2005 zu zahlen.

Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin zu 2) 63.739,74 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2005 zu zahlen.

Im Übrigen werden die Anträge der Antragstellerinnen abgewiesen.

Die Gerichtskosten der ersten Instanz werden den Antragstellerinnen zu 1) und 2) zu je 1/4 und dem Antragsgegner zu 1/2 auferlegt.

Außergerichtliche Kosten der Beteiligten im ersten Rechtszug werden nicht erstattet.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerinnen zu 1) und 2) und der Antragsgegner zu je 1/3.

Von den außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners in der zweiten Instanz tragen die Antragstellerinnen zu 1) und 2) je 1/6. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeinstanz selbst.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.