Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und der Beschwerde der Antragstellerinnen der Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Lüdinghausen vom 12. Juli 2007 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin zu 1) 64.899,51 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2005 zu zahlen.
Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin zu 2) 63.739,74 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2005 zu zahlen.
Im Übrigen werden die Anträge der Antragstellerinnen abgewiesen.
Die Gerichtskosten der ersten Instanz werden den Antragstellerinnen zu 1) und 2) zu je 1/4 und dem Antragsgegner zu 1/2 auferlegt.
Außergerichtliche Kosten der Beteiligten im ersten Rechtszug werden nicht erstattet.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerinnen zu 1) und 2) und der Antragsgegner zu je 1/3.
Von den außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners in der zweiten Instanz tragen die Antragstellerinnen zu 1) und 2) je 1/6. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeinstanz selbst.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Testen Sie "Praxishandbuch Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|