OLG Nürnberg - Endurteil vom 21.12.2015
8 U 1255/15
Normen:
§ 328 Abs. 1, 331 Abs. 1, 372 Satz 2 BGB; 159 Abs. 2 VVG;
Fundstellen:
MDR 2016, 160
NJW-RR 2016, 737
VersR 2016, 383
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 21.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 2006/15

Berechtigung des Lebensversicherers zur Hinterlegung der Versicherungssumme bei Streitigkeiten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Zuwendungsempfänger

OLG Nürnberg, Endurteil vom 21.12.2015 - Aktenzeichen 8 U 1255/15

DRsp Nr. 2016/1753

Berechtigung des Lebensversicherers zur Hinterlegung der Versicherungssumme bei Streitigkeiten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Zuwendungsempfänger

159 Abs. 2 VVG 1. Bei der Zuwendung von Leistungen aus einer Lebensversicherung ist zwischen dem Deckungsverhältnis (Versicherungsvertrag) und dem Valutaverhältnis (Rechtsbeziehung zwischen Zuwendenden und Zuwendungsempfänger) zu unterscheiden.2. Zweifel an der Berechtigung des Zuwendungsempfängers hinsichtlich des Erwerbs der Versicherungssumme, die sich alleine aus dem Valutaverhältnis ergeben, berechtigten den Versicherer nicht zur Hinterlegung der Versicherungssumme.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21.05.2015, Az. 11 O 2006/15, teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.736,84 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.11.2014 zu bezahlen.

2.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3.

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger 9 % und die Beklagte 91 %.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 6.310,52 € festgesetzt.

Normenkette:

§ 328 Abs. 1, 331 Abs. 1, 372 Satz 2 BGB; 159 Abs. 2 VVG;

Gründe

I.

1. 2. 3.