FG Münster - Urteil vom 01.12.2006
3 K 2910/04 Erb
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 860

Bereicherung anlässlich einer Kapitalerhöhung

FG Münster, Urteil vom 01.12.2006 - Aktenzeichen 3 K 2910/04 Erb

DRsp Nr. 2007/8486

Bereicherung anlässlich einer Kapitalerhöhung

1. Eine freigiebige Zuwendung kann auch dann vorliegen, wenn jemand einem anderen die Beteiligung an einer GmbH gegen Einlage im Rahmen einer Kapitalerhöhung einräumt, die hinter dem Wert des erworbenen Anteils zurückbleibt. 2. Ist in einem Darlehensvertrag das Recht eingeräumt worden, die Umwandlung des Darlehens in Gesellschaftskapital zu verlangen, ist in der Regel davon auszugehen, dass nicht eine Umwandlung zum Nennwert, sondern lediglich eine wertgleiche Umwandlung des Darlehens in Gesellschaftskapital vereinbart ist.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) vorliegt.