I. Als Eigentümer eines Grundstucks sind im Grundbuch mehrere Personen als Gesellschafter bürgerlichen Rechts eingetragen, darunter K. Dieser ist gestorben und von der Beteiligten allein beerbt worden.
Die Beteiligte hat bewilligt, das Grundbuch dadurch zu berichtigen, daß sie an Stelle von K. als Miteigentümerin eingetragen wird. Das Grundbuchamt hat den Berichtigungsantrag am 6.5.1997 abgewiesen. Das Landgericht hat die Beschwerde der Beteiligten durch Beschluß vom 9.6. 1997 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Berichtigungsbewilligung der Erbin des gestorbenen BGB -Gesellschafters sei für eine Grundbuchberichtigung nicht ausreichend, weil sich die Rechtsnachfolge beim Tod eines BGB -Gesellschafters grundsätzlich nicht nach den Regeln des Erbrechts, sondern nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags richte.
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