OLG Celle - Beschluss vom 07.07.2022
6 W 77/22
Normen:
FamFG § 352e Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 728
MDR 2022, 1554
Vorinstanzen:
AG Geestland, - Vorinstanzaktenzeichen 10 VI 407/21

Auslegung eines TestamentsNicht eindeutiger Inhalt des Begriffs Berliner TestamentGegenseitige Erbeinsetzung und Schlusserbeinsetzung von Kindern

OLG Celle, Beschluss vom 07.07.2022 - Aktenzeichen 6 W 77/22

DRsp Nr. 2022/15098

Auslegung eines Testaments Nicht eindeutiger Inhalt des Begriffs "Berliner Testament" Gegenseitige Erbeinsetzung und Schlusserbeinsetzung von Kindern

Ungeachtet des nicht eindeutigen Inhalts des Begriffs "Berliner Testament" kann die Formulierung in einem gemeinschaftlichen Testament, man wolle den "Restbesitz durch ein Berliner Testament vererben" dahingehend ausgelegt werden, dass sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen Vollerben und die gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen als Schlusserben beim Tod des überlebenden Ehegatten einsetzen, wenn sich die Eheleute vorher rechtlich hatten beraten lassen und ein Notar ihnen einen Entwurf übersandt hatte, der die gegenseitige Erbeinsetzung und die Schlusserbeinsetzung der Kinder zum Inhalt hatte.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 22.222,22 €.

Normenkette:

FamFG § 352e Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

I.

Es sind die Tatsachen für festgestellt zu erachten (§ 352 e Abs. 1 Satz 1 FamFG), die erforderlich sind, der Beteiligten zu 1 den von ihr mit notarieller Urkunde vom 8. Juni 2021 beantragten Erbschein zu erteilen, der sie als Alleinerbin des Erblassers ausweist.