LG Hof, vom 09.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 21 T 160/05
AG Hof, vom 27.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 C 668/05
Berücksichtigung des Arbeitslosengeldes II im Rahmen der Prozesskostenhilfe; Berücksichtigung von Strom- und Wasserkosten
BGH, Beschluß vom 08.01.2008 - Aktenzeichen VIII ZB 18/06
DRsp Nr. 2008/4516
Berücksichtigung des Arbeitslosengeldes II im Rahmen der Prozesskostenhilfe; Berücksichtigung von Strom- und Wasserkosten
»a) Im Hinblick auf die Festsetzung von Raten nach § 115 Abs. 2ZPO ist das Arbeitslosengeld II (§§ 19 ff. SGB II) jedenfalls dann als Einkommen im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 1 und 2ZPO zu berücksichtigen, wenn die Prozesskostenhilfe begehrende Partei neben dem Arbeitslosengeld II weitere Einkünfte hat, die ihrerseits einzusetzendes Einkommen sind und die zusammen mit dem Arbeitslosengeld II die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO vorzunehmenden Abzüge übersteigen.b) Allgemeine Strom- und Wasserkosten gehören nicht zu den Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3ZPO, sondern fallen bereits unter den Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO.«