BayObLG - Beschluß vom 02.12.1997
1Z BR 93/97
Normen:
BGB § 133, § 2065 Abs. 2, § 2072, § 2084, § 2087 Abs. 2, § 2151, § 2170, § 2151, § 2170 ; FGG § 19, § 27 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1997 Nr. 68
DRsp I(174)314b
FamRZ 1998, 860
NJW-RR 1998, 727
ZEV 1998, 385
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 4069/96
AG Fürth VI 666/95 ,

Berücksichtigung des dem Vorbescheid entsprechenden Erbscheinsantrages durch Rechtsbeschwerdegericht - Auslegung eines Testaments bei Verteilung von Sparguthaben und Bestimmungsrecht Dritter - Sparbücher für Waisenkinder

BayObLG, Beschluß vom 02.12.1997 - Aktenzeichen 1Z BR 93/97

DRsp Nr. 1998/1561

Berücksichtigung des dem Vorbescheid entsprechenden Erbscheinsantrages durch Rechtsbeschwerdegericht - Auslegung eines Testaments bei Verteilung von Sparguthaben und Bestimmungsrecht Dritter - Sparbücher für Waisenkinder

»1. Hat das Nachlaßgericht einen Vorbescheid erlassen, obwohl kein Erbscheinsantrag gestellt war, so kann das Rechtsbeschwerdegericht einen dem Vorbescheid entsprechenden Erbscheinsantrag, der erst während des Rechtsbeschwerdeverfahrens gestellt worden ist, berücksichtigen und entscheiden.2.Zur Auslegung eines Testaments, in dem der Erblasser sein im wesentlichen aus Sparguthaben bestehendes Vermögen an verschiedene Personen verteilt und bestimmt hat, daß zehn bedürftigen Kindern aus einem örtlichen Waisenhaus, die durch den Leiter der Einrichtung auszuwählen sind, je ein Sparbuch anzulegen ist.«

Normenkette:

BGB § 133, § 2065 Abs. 2, § 2072, § 2084, § 2087 Abs. 2, § 2151, § 2170, § 2151, § 2170 ; FGG § 19, § 27 ;

Gründe:

I. Die Erblasserin ist am im Alter von 94 Jahren verstorben. Sie war ledig und hatte keine Kinder. Ihre zwei Geschwister sind vorverstorben. Der Nachlaß besteht im wesentlichen aus zwei Bankguthaben in Höhe von zusammen ca. 480000 DM.

Die Erblasserin hat in einem privatschriftlichen Testament vom 20.7.1986 folgendes bestimmt: