OLG Braunschweig - Beschluss vom 13.02.2025
10 W 11/25
Normen:
BGB § 2075; BGB § 2265;
Fundstellen:
ZEV 2025, 237
ZEV 2025, 253
Vorinstanzen:
AG Göttingen, vom 07.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 VI 80/23

Berücksichtigung des Erblasserwillens im Rahmen der Geltendmachung eines Anspruchs auf Erhalt des Pflichtteils im Sinne einer Pflichtteilsstrafklausel

OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.02.2025 - Aktenzeichen 10 W 11/25

DRsp Nr. 2025/4099

Berücksichtigung des Erblasserwillens im Rahmen der Geltendmachung eines Anspruchs auf Erhalt des Pflichtteils im Sinne einer Pflichtteilsstrafklausel

1. Nach üblichem Verständnis greift die Pflichtteilsstrafklausel, wenn der Schlusserbe in objektiver Hinsicht den Pflichtteil ausdrücklich und ernsthaft fordert und in subjektiver Hinsicht dabei bewusst in Kenntnis der Verwirkungsklausel handelt. 2. Die Zahlung von 110.000 DM durch die Erblasserin stellt insoweit kein ernsthaftes Verlangen des Pflichtteilsberechtigten dar.

Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 14. Juli 2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Göttingen vom 7. Juli 2023 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Beteiligten zu 2. entstandenen notwendigen Auslagen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 220.000,00 Euro festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 2075; BGB § 2265;

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die beiden einzigen Abkömmlinge der Erblasserin und ihres vorverstorbenen Ehemannes W.