BFH - Urteil vom 16.12.2015
IV R 18/12
Normen:
EStG 1999 § 4 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, Abs. 5 Satz 3; EStG 2001 § 6 Abs. 5 Satz 3; GewStG § 2 Abs. 2 Satz 2; KStG § 14 Nrn. 1 bis 3; FGO § 76 Abs. 1, § 82, § 107, § 155 Satz 1; ZPO § 295, § 403;
Fundstellen:
BFHE 252, 408
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 01.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 688/10

Berücksichtigung des Verlustes aus der Veräußerung einer zuvor erworbenen Mehrheitsbeteiligung an einer Aktengesellschaft

BFH, Urteil vom 16.12.2015 - Aktenzeichen IV R 18/12

DRsp Nr. 2016/4710

Berücksichtigung des Verlustes aus der Veräußerung einer zuvor erworbenen Mehrheitsbeteiligung an einer Aktengesellschaft

1. § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG 1999 normiert mit der Anordnung des Teilwertansatzes einen eigenen Besteuerungstatbestand, soweit die dort genannten Übertragungen weder als Entnahme noch als Einlage zu qualifizieren sind. 2. Der Teilwert ist auch dann anzusetzen, wenn er niedriger als der Buchwert ist.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 1. März 2012 10 K 688/10 hinsichtlich der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2000 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG 1999 § 4 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, Abs. 5 Satz 3; EStG 2001 § 6 Abs. 5 Satz 3; GewStG § 2 Abs. 2 Satz 2; KStG § 14 Nrn. 1 bis 3; FGO § 76 Abs. 1, § 82, § 107, § 155 Satz 1; ZPO § 295, § 403;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine aus der ...–AG hervorgegangene GmbH, deren Alleingesellschafterin die A ist. Die Klägerin hatte sich im Mai 1998 an der kurz zuvor gegründeten ..., im Folgenden OHG, beteiligt. Gründungsgesellschafter der OHG waren die ..., im Folgenden G, und die ..., im Folgenden S.