BayObLG - Beschluß vom 16.12.1998
1Z BR 206/97
Normen:
BGB § 1938, § 2247 ; FGG § 12, § 27 Abs. 1 Satz 2; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 551 Nr. 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1093
Vorinstanzen:
LG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 1912/97
AG Kitzingen, - Vorinstanzaktenzeichen VI 0680/96

Berücksichtigung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs vom Rechtsbeschwerdegericht

BayObLG, Beschluß vom 16.12.1998 - Aktenzeichen 1Z BR 206/97

DRsp Nr. 1999/3766

Berücksichtigung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs vom Rechtsbeschwerdegericht

»1. Zur Frage der formellen Beteiligung materiell Beteiligter im Beschwerdeverfahren.2. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vom Rechtsbeschwerdegericht nur zu berücksichtigen, wenn sie dem Beschwerdeführer gegenüber erfolgt ist. Ist einem anderen Beteiligten gegenüber, der keine weitere Beschwerde eingelegt hat, das rechtliche Gehör versagt worden, so hat dies nur für die Frage Bedeutung, ob ein Verstoß gegen § 12 FGG vorliegt.3. Zur Auslegung eines Ausschlusses Verwandter "von meinem persönlichen Erbe".«

Normenkette:

BGB § 1938, § 2247 ; FGG § 12, § 27 Abs. 1 Satz 2; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 551 Nr. 5 ;

Gründe: