VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 06.11.2012
3 S 2003/12
Normen:
BGB § 2038 Abs. 1 S. 2, 2. Halbs.;
Fundstellen:
NJW 2013, 889
ZEV 2013, 96
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 11.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1739/12

Berücksichtigung eines verspäteten qualitativ neuen und über eine Ergänzung oder Erläuterung des bisherigen Vortrags hinausgehenden Vorbringens im Beschwerdeverfahren; Zulässigkeit eines Rechtsmittels durch einen alleinigen Miterben im Wege der Notgeschäftsführung nach § 2038 Abs. 1 S. 2, 2. Halbs. BGB gegen eine Baugenehmigung auf dem Nachbargrundstück

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.11.2012 - Aktenzeichen 3 S 2003/12

DRsp Nr. 2012/22785

Berücksichtigung eines verspäteten qualitativ neuen und über eine Ergänzung oder Erläuterung des bisherigen Vortrags hinausgehenden Vorbringens im Beschwerdeverfahren; Zulässigkeit eines Rechtsmittels durch einen alleinigen Miterben im Wege der Notgeschäftsführung nach § 2038 Abs. 1 S. 2, 2. Halbs. BGB gegen eine Baugenehmigung auf dem Nachbargrundstück

1. Verspätetes qualitativ neues Vorbringen, welches über eine Ergänzung oder Erläuterung des bisherigen Vortrags hinausgeht, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (wie Beschluss vom 08.06.2006 - 11 S 2135/05 -).2. Zur Zulässigkeit eines Rechtsmittels durch einen alleinigen Miterben im Wege der Notgeschäftsführung nach § 2038 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BGB gegen eine Baugenehmigung auf dem Nachbargrundstück (hier bejaht bei Verletzung drittschützender Abstandsflächenvorschriften durch ein auf der Grenze geplantes Durchgangsbauwerk zwischen jeweils ebenfalls grenzständigen Vorder- und Hintergebäuden).

Tenor

Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. September 2012 - 1 K 1739/12 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.