BFH, Urteil vom 11.08.1998 - Aktenzeichen VII R 118/95
DRsp Nr. 1998/18384
Beschränkung der Erbenhaftung
»Hat der Erblasser durch eine Rechtshandlung einen Geschehensablauf ins Werk gesetzt, kraft dessen es nach dem Erbfall und nach Eröffnung des Nachlaßkonkurses im Nachlaßvermögen zwangsläufig, ohne irgendein Handeln des Erben oder des Nachlaßkonkursverwalters, zu einem Güteraustausch gekommen ist (hier: Veräußerungsgewinn anstelle einer Schiffspart), den auch weder Erbe noch Nachlaßkonkursverwalter durch eigenes Handeln verhindern konnten, und ist dadurch der Erbe Einkommensteuerschuldner hinsichtlich des Veräußerungsgewinns geworden, so ist dieser Veräußerungsgewinn und die darauf entfallende Steuer nach erbrechtlichen Grundsätzen dem Erblasser zuzurechnen. Die betreffende Einkommensteuerschuld ist daher als Erbfallschuld in der Form der Nachlaßverwaltungskostenschuld eine Nachlaßverbindlichkeit i.S. des § 1967 Abs. 2BGB, für die der Erbe im Vollstreckungsverfahren seine Erbenhaftung gegenüber dem FA gemäß § 1975BGB auf den Nachlaß beschränken kann.«