BGH - Beschluß vom 16.12.1992
IV ZR 176/92
Normen:
BGB §§ 2287 2289 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 3 Bindung, erbrechtliche 1
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 14.02.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 494/90
OLG Celle, vom 02.07.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 22 U 80/91

Beschwer bei Feststellung der [Un-] Wirksamkeit eines Erbvertrags

BGH, Beschluß vom 16.12.1992 - Aktenzeichen IV ZR 176/92

DRsp Nr. 2004/8497

Beschwer bei Feststellung der [Un-] Wirksamkeit eines Erbvertrags

Besteht das Vermögen eines Erblassers im wesentlichen aus einem Hausgrundstück, ist als Beschwer des Beklagten Erblassers, der seinerseits auf Feststellung der Nichtigkeit des Erbvertrags klagt, nur mit einem Bruchteil des Grundstückswertes anzusetzen, denn die Minderung seiner Dispositionsmöglichkeiten durch den Erbvertrag belastet den Beklagten nicht in gleichem Maße, als wenn die Parteien um das Grundstück als solches stritten.

Normenkette:

BGB §§ 2287 2289 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 3 ;

Gründe: