OLG Bamberg - Beschluss vom 09.10.2020
3 W 43/20
Normen:
FamFG § 58;
Fundstellen:
NJW-RR 2020, 1464
ZEV 2021, 61
Vorinstanzen:
AG Bamberg, vom 19.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 57 VI 1885/18

Beschwerde gegen den Beschluss eines NachlassgerichtsAuslegung eines gemeinschaftlichen Testaments insbesondere des Begriffs familiärer ZuwiderhandlungenMangelnde Kontaktpflege eines Kindes

OLG Bamberg, Beschluss vom 09.10.2020 - Aktenzeichen 3 W 43/20

DRsp Nr. 2020/15535

Beschwerde gegen den Beschluss eines Nachlassgerichts Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments insbesondere des Begriffs familiärer Zuwiderhandlungen Mangelnde Kontaktpflege eines Kindes

1. Zur Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments, in dem sich die Ehegatten eine Änderung der Schlusserbeneinsetzung ihres einzigen Kindes auch für den Fall vorbehalten hatten, dass es "mit unserem Sohn zu familiären Zuwiderhandlungen kommt".2. Zu den tatsächlichen Voraussetzungen einer auf einen solchen Widerrufsvorbehalt gestützten Änderungsberechtigung des letztverstorbenen Elternteils, wenn in der Neutestierung des überlebenden Ehegatten das Vorliegen von "familiären Zuwiderhandlungen" im Wesentlichen mit der mangelnden Kontaktpflege des Sohnes begründet wird.3. Unabhängig davon, welche gemeinsamen Vorstellungen der Ehegatten über Art und Ausmaß eines nicht mehr tolerablen Störverhaltens ihres Sohnes zu einem solchen Widerrufsvorbehalt geführt haben, gehört die von den Eheleuten damit übereinstimmend verfolgte Zielsetzung zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der Änderungsklausel mit der Folge, dass der überlebende Ehegatte hieran eben auch in Bezug auf die Beweggründe gebunden ist, von denen er sich bei der Ausübung seiner Änderungsbefugnis leiten lässt.