1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 17.11.2022, Az.
2. Die Tatsachen, die zur Erteilung des beantragten Erbscheins erforderlich sind, werden als festgestellt erachtet.
3. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
I.
Die Beteiligten sind die Töchter der Erblasserin, die am 04.06.2020 verstarb.
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