OLG Karlsruhe - Beschluss vom 23.08.2023
14 W 144/21 (Wx)
Normen:
BGB § 2361; BGB § 1957 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Offenburg, vom 17.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 904 VI 1149/20

Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Einziehung eines erteilten Erbscheins durch das Nachlassgericht; Vorrang der Erfüllung von in der Vergangenheit eingegangenen Verbindlichkeiten vor der Weitergabe des Vermögens in der Familie

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.08.2023 - Aktenzeichen 14 W 144/21 (Wx)

DRsp Nr. 2024/11380

Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Einziehung eines erteilten Erbscheins durch das Nachlassgericht; Vorrang der Erfüllung von in der Vergangenheit eingegangenen Verbindlichkeiten vor der Weitergabe des Vermögens in der Familie

1. Die Überschuldung des Nachlasses stellt eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Erbschaft dar, die bei einem Irrtum des die Erbschaft Annehmenden darüber diesen zur Anfechtung gemäß § 119 Abs. 2 BGB berechtigt. Das gilt jedenfalls, wenn sich der Betreffende - wie hier - über den Bestand einzelner vom Insolvenzverwalter mitgeteilter Verbindlichkeiten geirrt hat und infolgedessen unzutreffend von der Überschuldung des Nachlasses ausgegangen ist. 2. Die Anfechtung ist allerdings nur begründet, wenn die Kenntnis der wahren Sachlage bei objektiv verständiger Würdigung Anlass gegeben hätte, von der Erklärung - hier der Annahme der Erbschaft - abzusehen. Dabei kommt es auch in Erbrechtsfällen in besonderem Maße auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise an, wobei eine objektive Beurteilung aus Sicht eines verständigen Dritten im Zeitpunkt der Erklärung vorzunehmen ist.