OLG Stuttgart - Beschluss vom 02.12.2020
8 W 238/20
Normen:
BGB § 1993; FamFG § 84;
Vorinstanzen:
AG Reutlingen, vom 22.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 33 IV 1071/19

Beschwerde gegen die Auswahl eines mit der Aufnahme eines Nachlassinventars zu beauftragenden NotarsSachentscheidung unabhängig von der Zulässigkeit einer BeschwerdeÜbertragung von Notaraufgaben nach alphabetischer Reihenfolge

OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.12.2020 - Aktenzeichen 8 W 238/20

DRsp Nr. 2022/5200

Beschwerde gegen die Auswahl eines mit der Aufnahme eines Nachlassinventars zu beauftragenden Notars Sachentscheidung unabhängig von der Zulässigkeit einer Beschwerde Übertragung von Notaraufgaben nach alphabetischer Reihenfolge

1. Hat die Zurückweisung einer Beschwerde keine weitergehenden Folgen als ihre Verwerfung, kann unabhängig von ihrer Zulässigkeit eine Sachentscheidung über sie ergehen, wenn Interessen der Beteiligten nicht entgegenstehen.2. Die Auswahl eines mit der Aufnahme des Inventars gemäß § 2003 Abs. 1 BGB zu beauftragenden Notars liegt im Ermessen des Nachlassgerichts. Die Übertragung solcher Notaraufgaben nach alphabetischer Reihenfolge lässt Ermessensfehler nicht erkennen.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Notars gegen den Beschluss des Amtsgerichts Reutlingen - Nachlassgericht - vom 22.05.2020 - A 33 IV 1071/19 - wird zurückgewiesen.

2.

Der Notar trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

BGB § 1993; FamFG § 84;

Gründe

I.