OLG Nürnberg - Beschluss vom 20.06.2022
7 WF 434/22
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; RPflG § 11 Abs. 1; BGB § 1629 Abs. 2 S. 3; BGB § 1796 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 30.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 154 F 379/22

Beschwerde gegen die Bestellung eines Ergänzungspflegers für ein Kind anlässlich eines ErbscheinserteilungsverfahrensVorliegen eines erheblichen InteressengegensatzesGrundsatz der Verhältnismäßigkeit

OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.06.2022 - Aktenzeichen 7 WF 434/22

DRsp Nr. 2022/10126

Beschwerde gegen die Bestellung eines Ergänzungspflegers für ein Kind anlässlich eines Erbscheinserteilungsverfahrens Vorliegen eines erheblichen Interessengegensatzes Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Ein Sorgerechtsentzug für ein Erbscheinerteilungsverfahren muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Er ist nicht erforderlich, wenn zu erwarten ist, dass die Eltern im Interesse des Kindes handeln, und ihr Einfluss auf die Entscheidung gering ist.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Eltern und Beschwerdeführer wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 30.03.2022 (Az. 154 F 379/22) aufgehoben.

II.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; RPflG § 11 Abs. 1; BGB § 1629 Abs. 2 S. 3; BGB § 1796 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Bestellung eines Ergänzungspflegers für ihr Kind anlässlich eines Erbscheinserteilungsverfahrens.

Die Beschwerdeführer sind die Eltern des am ....2004 geborenen Kindes T... T....