OLG Hamm - Beschluss vom 11.06.2021
10 W 34/20
Normen:
FamFG § 352e; FamFG §§ 58 ff.;
Fundstellen:
ZEV 2022, 152
Vorinstanzen:
AG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 7 VI 1026/19

Beschwerde gegen die Erteilung eines ErbscheinsAuslegung von letztwilligen VerfügungenEinsetzung eines Alleinerben

OLG Hamm, Beschluss vom 11.06.2021 - Aktenzeichen 10 W 34/20

DRsp Nr. 2021/17822

Beschwerde gegen die Erteilung eines Erbscheins Auslegung von letztwilligen Verfügungen Einsetzung eines Alleinerben

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdegegners trägt der Beteiligte zu 2).

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 268.000 EUR festgesetzt

Normenkette:

FamFG § 352e; FamFG §§ 58 ff.;

Gründe

I.

Die Erblasserin war mit dem vorverstorbenen E C verheiratet. Aus der Ehe sind der Sohn F C, geb. 00, und der am 00 vorverstorbene Sohn H C hervorgegangen. Dieser hinterließ drei Kinder, I C, J C und K C, den Beteiligten zu 2). Die Erblasserin verfasste mit Datum vom 08.09.2012 ein privatschriftliches Testament mit folgendem Inhalt:

Mein letzter Wille!

Hiermit setzte ich meinen Sohn F C als Alleinerben ein. Von meinem Vermögen sollen erhalten:

Mein Sohn F 2/3 (zwei drittel)

Die Nachkommen meines verstorbenen Sohnes H C 1/3 (ein drittel)

Hiervon ausgenommen sind das Grundstück L Straße 00, mein Fahrzeug O (A xxx 00) sowie meine sämtlichen Silbersachen, die mein Sohn F allein erhalten soll.

Als Testamentsvollstrecker setze ich meinen Enkel M C ein.

A, den 8. September 2012.

B C.