Der Beschluss des Amtsgerichts Landsberg a. Lech - Nachlassgericht - vom 23.05.2019 wird aufgehoben.
2Die Akten werden dem Amtsgericht Landsberg a. Lech - Nachlassgericht - zur weiteren Durchführung des Erbscheinserteilungsverfahrens zurückgegeben.
I.
Der Erblasser war in einziger Ehe verheiratet mit der Beteiligten zu 1. Die Ehe war kinderlos. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind die Eltern des Erblassers. Diese unterzeichneten am 4.7.2018 ein mit "Nachlassverfügung mit Haftungserklärung" überschriebenes Formular der Sparkasse L (vgl. dazu näher II); am 23.8.2018 schlugen sie zur Niederschrift des Nachlassgerichts die Erbschaft aus.
Mit Antrag vom 12.12.2018 beantragte die Beteiligte zu 1 einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge, wonach sie selbst den Erblasser zu 3/4 und die Beteiligten zu 2 und 3 zu jeweils 1/8 beerben. Sie vertrat unter Bezugnahme auf die Würdigung des Nachlassgerichts betreffend das Sparkassenformular die Auffassung, dass die Beteiligten zu 2 und 3 mit der Unterzeichnung des Formulars die Erbschaft bereits angenommen haben.
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