OLG München - Beschluss vom 22.12.2021
31 Wx 487/19, 31 Wx 488/19
Normen:
BGB §§ 1943 ff.;
Vorinstanzen:
AG Landsberg a. Lech, vom 23.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen VI 522/18

Beschwerde gegen die Erteilung eines ErbscheinsWirksamkeit einer ErbausschlagungAnnahme einer Erbschaft durch schlüssiges Verhalten nur in AusnahmefällenUnterzeichnung einer von einer Sparkasse vorgelegten Nachlassverfügung mit Haftungserklärung

OLG München, Beschluss vom 22.12.2021 - Aktenzeichen 31 Wx 487/19, 31 Wx 488/19

DRsp Nr. 2022/907

Beschwerde gegen die Erteilung eines Erbscheins Wirksamkeit einer Erbausschlagung Annahme einer Erbschaft durch schlüssiges Verhalten nur in Ausnahmefällen Unterzeichnung einer von einer Sparkasse vorgelegten Nachlassverfügung mit Haftungserklärung

Tenor

1

Der Beschluss des Amtsgerichts Landsberg a. Lech - Nachlassgericht - vom 23.05.2019 wird aufgehoben.

2

Die Akten werden dem Amtsgericht Landsberg a. Lech - Nachlassgericht - zur weiteren Durchführung des Erbscheinserteilungsverfahrens zurückgegeben.

Normenkette:

BGB §§ 1943 ff.;

Gründe

I.

Der Erblasser war in einziger Ehe verheiratet mit der Beteiligten zu 1. Die Ehe war kinderlos. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind die Eltern des Erblassers. Diese unterzeichneten am 4.7.2018 ein mit "Nachlassverfügung mit Haftungserklärung" überschriebenes Formular der Sparkasse L (vgl. dazu näher II); am 23.8.2018 schlugen sie zur Niederschrift des Nachlassgerichts die Erbschaft aus.

Mit Antrag vom 12.12.2018 beantragte die Beteiligte zu 1 einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge, wonach sie selbst den Erblasser zu 3/4 und die Beteiligten zu 2 und 3 zu jeweils 1/8 beerben. Sie vertrat unter Bezugnahme auf die Würdigung des Nachlassgerichts betreffend das Sparkassenformular die Auffassung, dass die Beteiligten zu 2 und 3 mit der Unterzeichnung des Formulars die Erbschaft bereits angenommen haben.