OLG Hamm - Beschluss vom 15.06.2021
10 W 35/21
Normen:
FamFG § 58 Abs. 1;
Fundstellen:
ZEV 2022, 415
Vorinstanzen:
AG Gütersloh, vom 28.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 17 VI 865/20

Beschwerde gegen die Erteilung eines TestamentsvollstreckerzeugnissesGrobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung eines Testamentsvollstreckers

OLG Hamm, Beschluss vom 15.06.2021 - Aktenzeichen 10 W 35/21

DRsp Nr. 2021/17824

Beschwerde gegen die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses Grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung eines Testamentsvollstreckers

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 21.01.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Gütersloh vom 28.12.2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beteiligten zu 1) und 3) trägt die Beteiligte zu 2).

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 240.000,00 € festgesetzt

Normenkette:

FamFG § 58 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Kinder des Erblassers B A und seiner am 12.05.2015 vorverstorbenen Ehefrau C A.

Am 13.02.2012 errichteten die Eheleute vor dem Notar D in E ein gemeinschaftliches Testament (UR-Nr. 00/2012), in dem sie u. a. unter Ziffer 1 und 2 jeweils Regelungen für den Fall ihres Vorversterbens trafen und in Ziffer 5 den Beteiligten zu 1) zum Testamentsvollstrecker nach dem Tod des Letztversterbenden von ihnen einsetzten, wobei er für seine Tätigkeit keine Vergütung erhalten soll.

Mit weiterer Urkunde des gleichen Notars vom 01.04.2015 (UR-Nr. 00/2015) ergänzten die Eheleute dieses Testament im Hinblick auf lebzeitige, auf ihre Erbteile anzurechnende Zuwendungen an ihre Kinder, die Beteiligten zu 1) bis 3).