Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 21.01.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Gütersloh vom 28.12.2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beteiligten zu 1) und 3) trägt die Beteiligte zu 2).
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 240.000,00 € festgesetzt
I.
Die Beteiligten sind die Kinder des Erblassers B A und seiner am 12.05.2015 vorverstorbenen Ehefrau C A.
Am 13.02.2012 errichteten die Eheleute vor dem Notar D in E ein gemeinschaftliches Testament (UR-Nr. 00/2012), in dem sie u. a. unter Ziffer 1 und 2 jeweils Regelungen für den Fall ihres Vorversterbens trafen und in Ziffer 5 den Beteiligten zu 1) zum Testamentsvollstrecker nach dem Tod des Letztversterbenden von ihnen einsetzten, wobei er für seine Tätigkeit keine Vergütung erhalten soll.
Mit weiterer Urkunde des gleichen Notars vom 01.04.2015 (UR-Nr. 00/2015) ergänzten die Eheleute dieses Testament im Hinblick auf lebzeitige, auf ihre Erbteile anzurechnende Zuwendungen an ihre Kinder, die Beteiligten zu 1) bis 3).
Testen Sie "Praxishandbuch Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|