OLG Brandenburg - Beschluss vom 04.10.2022
3 W 109/22
Normen:
BGB § 2250 Abs. 2;
Fundstellen:
ZEV 2023, 162
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 11.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 23 VI 3/22

Beschwerde gegen die Feststellung als AlleinerbeVoraussetzungen zur wirksamen Errichtung eines Nottestaments (vorliegend verneint)Vorliegen einer nahen Todesgefahr

OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.10.2022 - Aktenzeichen 3 W 109/22

DRsp Nr. 2022/17457

Beschwerde gegen die Feststellung als Alleinerbe Voraussetzungen zur wirksamen Errichtung eines Nottestaments (vorliegend verneint) Vorliegen einer nahen Todesgefahr

Kann sich ein Erblasser wegen Krankheit selbst nicht in die Räumlichkeiten eines Notars begeben, reicht dies für die Errichtung eines Nottestaments nicht aus, wenn ein Notar oder Bürgermeister noch erreicht werden kann, um eine Beurkundung im Krankenhaus vorzunehmen.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 11.05.2022, Az. 23 VI 3/22, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 2250 Abs. 2;

Gründe:

Das zulässige Rechtsmittel, mit dem sich der Beschwerdeführer gegen die Feststellung der Beteiligten zu 1 als Alleinerbin des Erblassers nach gesetzlichem Erbrecht - sie ist dessen einziges Kind - wendet und aufgrund eines sog. Dreizeugen(not)testamentes seinerseits das Allein- erbrecht für sich in Anspruch nimmt, hat in der Sache aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und des das Beschwerdevorbringen entkräftenden amtsgerichtlichen Nichtabhilfebeschlusses vom 25.08.2022 keinen Erfolg, so dass der Senat auf diese zunächst insgesamt verweisen kann.

Die Voraussetzungen zur wirksamen Errichtung eines Nottestamentes vor drei Zeugen lagen am Tag der Errichtung der letztwilligen Verfügung, dem 13.09.2021, nicht vor.