Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 11.05.2022, Az.
Das zulässige Rechtsmittel, mit dem sich der Beschwerdeführer gegen die Feststellung der Beteiligten zu 1 als Alleinerbin des Erblassers nach gesetzlichem Erbrecht - sie ist dessen einziges Kind - wendet und aufgrund eines sog. Dreizeugen(not)testamentes seinerseits das Allein- erbrecht für sich in Anspruch nimmt, hat in der Sache aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und des das Beschwerdevorbringen entkräftenden amtsgerichtlichen Nichtabhilfebeschlusses vom 25.08.2022 keinen Erfolg, so dass der Senat auf diese zunächst insgesamt verweisen kann.
Die Voraussetzungen zur wirksamen Errichtung eines Nottestamentes vor drei Zeugen lagen am Tag der Errichtung der letztwilligen Verfügung, dem 13.09.2021, nicht vor.
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