OLG Braunschweig - Beschluss vom 14.02.2025
10 W 20/25
Normen:
FamFG § 81 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Wolfsburg, vom 30.10.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 VI 1056/22

Beschwerde gegen die isolierte Kostenentscheidung im Erbscheinsverfahren

OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.02.2025 - Aktenzeichen 10 W 20/25

DRsp Nr. 2025/2264

Beschwerde gegen die isolierte Kostenentscheidung im Erbscheinsverfahren

1. Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 82 FamFG in der Endentscheidung zu treffen. Im streitigen Erbscheinsverfahren ist dies der Feststellungsbeschluss gemäß § 352e Abs. 2 FamFG. 2. Enthält eine Entscheidung weder im Tenor noch in den Gründen einen ausdrücklichen Kostenausspruch, liegt darin in der Regel die nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG im Ermessen des Gerichts liegende, stillschweigende Entscheidung, dass die gesetzlich normierten Kostenregelungen Anwendung finden sollen und keine Erstattung der außergerichtlichen Kosten stattfindet. 3. Die Abänderung einer solchermaßen getroffenen Kostenentscheidung kann nur noch im Wege der fristgebundenen Beschwerde gemäß § 58 FamFG verfolgt werden.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Wolfsburg vom 30. Oktober 2024 aufgehoben. Der Antrag der Beteiligten zu 1. vom 4. Juli 2024 wird zurückgewiesen.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

3. Der Beschwerdewert wird auf 1.395,60 Euro festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 81 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.