KG - Beschluss vom 11.01.2022
1 W 252/21
Normen:
GBO §§ 71 ff.; GBO § 19; BGB § 885 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 06.04.2021

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Eintragungsantrags für eine VormerkungNur für eine Vorerbschaft eingesetzter TestamentsvollstreckerAnordnung von Beschränkungen

KG, Beschluss vom 11.01.2022 - Aktenzeichen 1 W 252/21

DRsp Nr. 2022/1658

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Eintragungsantrags für eine Vormerkung Nur für eine Vorerbschaft eingesetzter Testamentsvollstrecker Anordnung von Beschränkungen

1. Der nur für die Vorerbschaft eingesetzte Testamentsvollstrecker ist nicht kraft Gesetzes an die Beschränkungen gebunden, die dem Vorerben gegenüber dem Nacherben in den §§ 2113, 2114 BGB auferlegt sind (Fortführung von KG, RJA 13, 252; entgegen OLG München, FamRZ 2016, 1302). 2. Der Erblasser kann gemäß § 2208 Abs. 1 S. 1 BGB anordnen, dass der für die Vorerbschaft ernannte Testamentsvollstrecker nur die Rechte des (nicht befreiten) Vorerben ausüben und deshalb der Beschränkung des § 2113 Abs. 1 BGB unterliegen soll. Eine solche Beschränkung ist gemäß § 354 Abs. 2 FamFG in einem Testamentsvollstreckerzeugnis anzugeben.

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 6. April 2021 aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, eine Vormerkung nebst Wirksamkeitsvermerk gemäß dem Antrag vom 26. Februar 2021 einzutragen.

Normenkette:

GBO §§ 71 ff.; GBO § 19; BGB § 885 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.