OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.11.2022
3 W 121/22
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1938;
Fundstellen:
FGPrax 2023, 35
FamRZ 2023, 726
ZEV 2023, 218
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, vom 18.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 VI 106/22

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines ErbscheinsantragesBegriff der EnterbungKriterien für eine Testamentsauslegung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.11.2022 - Aktenzeichen 3 W 121/22

DRsp Nr. 2022/17458

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Erbscheinsantrages Begriff der Enterbung Kriterien für eine Testamentsauslegung

1. Bei einer Testamentsauslegung ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen; der Wortlaut ist dabei nicht bindend. 2. Der Wortsinn und die vom Erblasser benutzten Ausdrücke sind zu hinterfragen, um festzustellen, was er mit seinen Worten hat sagen wollen und ob er mit ihnen genau das wiedergegeben hat, was er zum Ausdruck bringen wollte.

1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 18.07.2022, Az. 10 VI 106/22, aufgehoben.

2. Die Tatsachen, die zur Erteilung des beantragten Erbscheins erforderliche sind, werden als festgestellt erklärt. Das Nachlassgericht wird angewiesen, den beantragten Erbschein zu erteilen.

3. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1938;

Gründe:

I.