OLG Hamm - Beschluss vom 05.05.2022
10 W 40/21
Normen:
FamFG § 58; FamFG § 352e; FamFG § 84;
Fundstellen:
ZEV 2023, 122
Vorinstanzen:
AG Soest, - Vorinstanzaktenzeichen 6 VI 320/20

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines ErbscheinsantragsAuslegung einer Abänderungsbefugnis in einem gemeinschaftlichen TestamentEines von mehreren Kindern als Alleinerbe

OLG Hamm, Beschluss vom 05.05.2022 - Aktenzeichen 10 W 40/21

DRsp Nr. 2022/14770

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Erbscheinsantrags Auslegung einer Abänderungsbefugnis in einem gemeinschaftlichen Testament Eines von mehreren Kindern als Alleinerbe

Bestimmen die Eheleute in einem gemeinsamen Testament, "dass der Letztversterbende berechtigt ist, das Testament noch einseitig abzuändern, jedoch nur in dem die Verteilung des Nachlasses unter den Kindern anders geregelt wird" kann diese Abänderungsbefugnis dahingehend ausgelegt werden, dass eines der Kinder das gesamte Erbe enthält. Denn dabei handelt es sich streng genommen auch um eine "andere Verteilung" des Nachlasses.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 150.921,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 58; FamFG § 352e; FamFG § 84;

Gründe

I.