Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1) hat den Beteiligten zu 2) bis 4) die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.484,00 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Der Beteiligte zu 1) und die Erblasserin hatten am 00.00.2002 geheiratet. Aus ihrer Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Die Beteiligten zu 2) bis 4) sind Kinder der Erblasserin aus vorangegangenen Ehen. Der Beteiligte zu 1) hat aus einer vorangegangenen Ehe einen Sohn, A.
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