OLG Hamm - Beschluss vom 12.08.2021
15 W 257/21
Normen:
FamFG § 58;
Fundstellen:
ZEV 2022, 621
Vorinstanzen:
AG Hattingen, - Vorinstanzaktenzeichen 13 VI 75/21

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines ErbscheinsantragsAuslegung eines gemeinschaftlichen TestamentsErbeinsetzung nur von eigenen Abkömmlingen

OLG Hamm, Beschluss vom 12.08.2021 - Aktenzeichen 15 W 257/21

DRsp Nr. 2022/9383

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Erbscheinsantrags Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments Erbeinsetzung nur von eigenen Abkömmlingen

Wenn die Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments ergibt, dass der Erblasser eine letztwillige wechselbezügliche Verfügung auch dann getroffen hätte, wenn er die Unwirksamkeit der von ihr abhängigen letztwilligen Verfügung des anderen Ehegatten gekannt hätte, bleibt seine eigene letztwillige Verfügung als einseitige letztwillige Verfügung aufrechterhalten (Anschluss BGH NJW 2011, 1353). Ein solcher Fall liegt etwa dann vor, wenn eine Erblasserin nur ihre eigenen Abkömmlinge eingesetzt hat und ihr Ehegatte ersichtlich nicht an ihrem Nachlass partizipieren sollte.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1) hat den Beteiligten zu 2) bis 4) die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.484,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 58;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1) und die Erblasserin hatten am 00.00.2002 geheiratet. Aus ihrer Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Die Beteiligten zu 2) bis 4) sind Kinder der Erblasserin aus vorangegangenen Ehen. Der Beteiligte zu 1) hat aus einer vorangegangenen Ehe einen Sohn, A.