OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.10.2022
3 W 130/21
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 2271; BGB § 133; BGB § 2084;
Fundstellen:
FGPrax 2023, 32
FamRZ 2023, 557
ZEV 2023, 228
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 27.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 26 VI 722/18

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines ErbscheinsantragsBindungswirkung von wechselseitigen Verfügungen in einem gemeinschaftlichen TestamentBerliner Testament

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.10.2022 - Aktenzeichen 3 W 130/21

DRsp Nr. 2022/16617

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Erbscheinsantrags Bindungswirkung von wechselseitigen Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament Berliner Testament

Für das sog. Berliner Testament ist allgemein anerkannt, dass bei einem gemeinschaftlichen Testament die jeweilige Erbeinsetzung der Kinder der Erblasser als Schlusserben und die jeweilige Einsetzung des Ehepartners zum Alleinerben nach dem Erstversterbenden im Verhältnis der Wechselbezüglichkeit stehen kann.

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 27.10.2021, Az. 26 VI 722/18, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beteiligten zu 1 auferlegt.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 493.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 2271; BGB § 133; BGB § 2084;

Gründe:

I.

Der Erblasser errichtete am 03.02.1992 mit seiner am ...1996 verstorbenen ersten Ehefrau ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament, das die Ehefrau niederschrieb und beide Ehegatten unterschrieben. In dem Testament setzten sie ihre Tochter D... (die Zeugin F...) und deren Kinder zu Schlusserben und die Enkeltochter S... M..., die Tochter des Beteiligten zu 1, als befreite Vorerbin ein. Zu deren Nacherbin bestimmten die Ehegatten ihre Tochter D.... Weiter heißt es in dem Testament unter anderem wie folgt:

"...