OLG Naumburg - Beschluss vom 30.07.2021
2 Wx 55/20
Normen:
BGB § 2247 Abs. 1 S. 1; FamFG § 58 Abs. 1; BGB § 1924 Abs. 1; BGB § 125 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 482
NJW-RR 2022, 224
NotBZ 2022, 397
ZEV 2022, 117
Vorinstanzen:
AG Merseburg, vom 10.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 04 VI 197/20

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines ErbscheinsantragsEigenhändige Unterschrift unter einem TestamentUnterschrift auf einem anderen Blatt PapierFehlende Verbindung mit einem Testament

OLG Naumburg, Beschluss vom 30.07.2021 - Aktenzeichen 2 Wx 55/20

DRsp Nr. 2022/955

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Erbscheinsantrags Eigenhändige Unterschrift unter einem Testament Unterschrift auf einem anderen Blatt Papier Fehlende Verbindung mit einem Testament

Eine eigenhändige Unterschrift unter einem Testament i.S.v. § 2247 Abs. 1 Satz 1 BGB muss räumlich so zu der letztwilligen Verfügung stehen, dass diese von ihr gedeckt ist. Diese für die Wirksamkeit des Testaments notwendige und unverzichtbare Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn sich die zeitgleich zur Errichtung des Testamentstextes geleistete Unterschrift auf einem anderen Blatt Papier befindet, welches weder körperlich mit dem Testament verbunden ist noch aus den Umständen des Einzelfalls ohne weiteres als äußere Fortsetzung und Abschluss der Testamentsurkunde verstanden werden kann.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Merseburg vom 10. September 2020 aufgehoben.

Das Nachlassgericht wird angewiesen, der Beteiligten zu 1) auf deren Antrag vom 26. Mai 2020 einen Erbschein zu erteilen, der ausweist, dass die im Beschlusseingang genannte Erblasserin von der Beteiligten zu 1) allein beerbt worden ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 2) zu tragen.

Der Kostenwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 40.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2247 Abs. 1 S. 1; FamFG § 58 Abs. 1; BGB § 1924 Abs. 1; BGB § 125 Abs. 1;