OLG Stuttgart - Beschluss vom 22.02.2022
8 W 361/21
Normen:
FamFG §§ 352 ff.; FamFG §§ 58 ff.; BGB § 2299 Abs. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2022, 180
FuR 2022, 498
ZEV 2022, 621
Vorinstanzen:
AG Böblingen, vom 27.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 61 VI 660/21

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines ErbscheinsantragsVerwendung eines juristischen Fachbegriffs in einer letztwilligen VerfügungAbweichende Bedeutung eines Fachbegriffs

OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.02.2022 - Aktenzeichen 8 W 361/21

DRsp Nr. 2022/7745

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Erbscheinsantrags Verwendung eines juristischen Fachbegriffs in einer letztwilligen Verfügung Abweichende Bedeutung eines Fachbegriffs

Eine vom Wortlaut des in einem gemeinschaftlichen Testament verwendeten juristischen Fachbegriffs abweichende Auslegung ist nur möglich, wenn Umstände erwiesen sind, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Schluss zulassen, dass die Testierenden dem verwendeten Terminus im Zeitpunkt der Testamentserrichtung übereinstimmend eine abweichende Bedeutung zugemessen haben.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Böblingen - Nachlassgericht - vom 27.09.2021 - Az. 61 VI 660/21 - wird zurückgewiesen.

2.

Der Beteiligte zu 4 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

FamFG §§ 352 ff.; FamFG §§ 58 ff.; BGB § 2299 Abs. 2;

Gründe

I.

Die am 13.06.2020 kinderlos verstorbene Erblasserin H., deren Ehemann am 04.11.1984 vorverstorben war, hat folgende letztwillige Verfügungen hinterlassen:

- Gemeinschaftliches Testament der Eheleute vom 01.07.1984 mit folgendem Wortlaut:

"Wir die Eheleute H. vereinbaren:

1. Wir setzen uns gegenseitig als Alleinerben (Vollerben) ein.

2. Der überlebende Ehegatte setzt, auch für den Fall des gleichzeitigen Ablebens, einseitig letztwillig, zu seinen Erben ein:

a) die Verwandten des Ehemanns zur Hälfte,