KG - Beschluss vom 10.06.2022
6 W 7/21
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 2250 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Neukölln, vom 23.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 65 VI 122/20

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines ErbscheinsantragsWirksamkeit einer letztwilligen VerfügungUnterzeichnung eines maschinenschriftlich bzw. am Computer vorbereiteten TextesNottestament in Form des NotlagentestamentsVorliegen einer nahen Todesgefahr (vorliegend verneint)

KG, Beschluss vom 10.06.2022 - Aktenzeichen 6 W 7/21

DRsp Nr. 2022/11533

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Erbscheinsantrags Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung Unterzeichnung eines maschinenschriftlich bzw. am Computer vorbereiteten Textes Nottestament in Form des Notlagentestaments Vorliegen einer nahen Todesgefahr (vorliegend verneint)

I. Die Beschwerde der Beschwerdeführer vom 16.12.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neukölln vom 23.11.2020 (AZ. 65 VI S 122/20) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdewert wird auf 292.770 € festgesetzt.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 2250 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die am ... 1932 geborene Erblasserin verstarb am frühen Morgen des 5.11.2019 zwischen 05.00 Uhr und 07.00 Uhr kinderlos und verwitwet. Sie hatte gemeinsam mit ihrem am ... 2015 vorverstorbenen Ehemann unter dem 17.01.2004 handschriftlich ein gemeinschaftliches Testament verfasst, in welchem die Eheleute sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt hatten. Die Erblasserin war alleinige Berechtigte an einem Erbbaurecht an dem Grundstück E-weg , (...) Berlin.