OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.05.2021
3 Wx 110/20
Normen:
FamFG § 62;
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach, - Vorinstanzaktenzeichen 15 VI 865/19

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines ErbscheinserteilungsantragesErledigung der Hauptsache im Beschwerdeverfahren durch Tod eines BeteiligtenVorerben-Erbschein nach Beendigung der Vorerbschaft

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.05.2021 - Aktenzeichen 3 Wx 110/20

DRsp Nr. 2021/12641

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Erbscheinserteilungsantrages Erledigung der Hauptsache im Beschwerdeverfahren durch Tod eines Beteiligten Vorerben-Erbschein nach Beendigung der Vorerbschaft

Tenor

Das Rechtsmittel wird auf Kosten des Beteiligten zu 1. als unzulässig verworfen.

Geschäftswert: 500.000 €.

Normenkette:

FamFG § 62;

Gründe

I.

Der Erblasser hatte die ehemalige Beteiligte zu 1., eine langjährige Angestellte, testamentarisch hinsichtlich bestimmten Grundbesitzes zur Vorerbin eingesetzt, bei ihrem Tod seine - 2013 verstorbene - Tochter beziehungsweise deren Kinder - die Beteiligten zu 2. und 3. - zu Nacherben. Unter dem 12. November 1979 wurde der ehemaligen Beteiligten zu 1. ein Erbschein erteilt, der sie als Miterbin zu 8/12 Anteil, wobei bezüglich des ihr zugewandten unbeweglichen Vermögens Nacherbfolge angeordnet sei, auswies.

Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 11. November 2019 (in Verbindung mit derjenigen vom 19. August 2019) beantragte die ehemalige Beteiligte zu 1. einen Erbschein dahin, dass sie - bei Nennung der übrigen Miterben - Miterbin zu 8/12 Anteil nach dem Erblasser sei, wobei sie, sowohl hinsichtlich des ihr zugewandten beweglichen als auch hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens, befreite Vorerbin sei. In der Folge stritten die Beteiligten über ihre Stellung als befreite Vorerbin.