OLG Karlsruhe - Beschluss vom 07.09.2022
19 W 64/21 (Wx)
Normen:
GBO § 71 Abs. 1; RPflG § 11 Abs. 1; FamFG §§ 58 ff.;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 80
NotBZ 2023, 272
ZEV 2023, 88
Vorinstanzen:
AG Maulbronn, vom 21.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen GRG

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines GrundbuchamtesNachweis der Beendigung einer TestamentsvollstreckungBescheinigung des zuständigen Nachlassgerichts

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.09.2022 - Aktenzeichen 19 W 64/21 (Wx)

DRsp Nr. 2022/14626

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Grundbuchamtes Nachweis der Beendigung einer Testamentsvollstreckung Bescheinigung des zuständigen Nachlassgerichts

Der Nachweis der Beendigung der Testamentsvollstreckung kann gegenüber dem Grundbuchamt auch durch eine entsprechende Bescheinigung des zuständigen Nachlassgerichts geführt werden.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Maulbronn - Grundbuchamt - vom 21. Januar 2021, Az. MAU057 GRG 1016/2020, aufgehoben. Das Amtsgericht - Grundbuchamt - wird angewiesen, den Antrag der Beteiligten auf Löschung des im Grundbuch von N. Blatt X und Blatt Y jeweils in der zweiten Abteilung lfd. Nr. 1 für die Erbteile der Beteiligten zu 1 bis 4 eingetragenen Testamentsvollstreckervermerks nicht aus den in der aufgehobenen Zwischenverfügung angeführten Gründen zurückzuweisen.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3.

Die Beschwerdeführer haben die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aus einem Wert von 4.000 € zu tragen.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GBO § 71 Abs. 1; RPflG § 11 Abs. 1; FamFG §§ 58 ff.;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen eine grundbuchamtliche Zwischenverfügung und zwei Zurückweisungsbeschlüsse.