OLG Stuttgart - Beschluss vom 28.10.2019
8 W 272/19
Normen:
BGB § 1933; GBO § 71 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2020, 118
Vorinstanzen:
AG Waiblingen, vom 08.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen GRG

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines GrundbuchamtesVerlautbarung der sukzessiven Berechtigung eines Dritten im Grundbuch

OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.10.2019 - Aktenzeichen 8 W 272/19

DRsp Nr. 2020/935

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Grundbuchamtes Verlautbarung der sukzessiven Berechtigung eines Dritten im Grundbuch

1. Zur Sicherung eines Rückauflassungsanspruchs, der im Voraus an einen Dritten bedingt durch den Tod des zunächst Berechtigten und unabhängig von einer Geltendmachung des Anspruchs durch diesen abgetreten wurde, ist nur eine Vormerkung im Grundbuch einzutragen.2. Zur Verlautbarung der sukzessiven Berechtigung des Dritten im Grundbuch ist die Eintragung eines Vermerks über die aufschiebend bedingte Abtretung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs zumindest zulässig.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Waiblingen - Grundbuchamt - vom 08.08.2009 (WBN 029 GRG 210/2019) aufgehoben.

2.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Vormerkung zur Sicherung des bedingten Anspruchs auf Rückübertragung des Vertragsgegenstands (Urkunde des Notars ... in Ditzingen UR ...) mitsamt dem Abtretungsvermerk im Grundbuch einzutragen.

Normenkette:

BGB § 1933; GBO § 71 Abs. 1;

Gründe

I.