Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr - Grundbuchamt - vom 30. September 2019 aufgehoben.
I.
Die Beteiligten zu 1 und 2 sind in Erbengemeinschaft als Eigentümer des vorgenannten Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen. In Abteilung II Nr. 2 des Grundbuchs ist eingetragen:
"Ein Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle für den Kraftfahrzeughandwerksmeister K in Mülheim a.d. Ruhr unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 22. Mai 1957 eingetragen am 20. August 1957."
In der Eintragungsbewilligung heißt es:
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