OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29.11.2019
3 Wx 201/19
Normen:
GBO § 22 Abs. 1 S. 1; GBO § 19; BGB § 894;
Vorinstanzen:
AG Mülheim an der Ruhr, vom 30.09.2019

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines GrundbuchamtesVoraussetzungen für eine GrundbuchberichtigungNachweis der Unrichtigkeit mit öffentlichen Urkunden

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.11.2019 - Aktenzeichen 3 Wx 201/19

DRsp Nr. 2020/1786

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Grundbuchamtes Voraussetzungen für eine Grundbuchberichtigung Nachweis der Unrichtigkeit mit öffentlichen Urkunden

1. Ein unrichtiges Grundbuch kann bei fehlender Bewilligung des Betroffenen nur berichtigt werden, wenn die Unrichtigkeit mit öffentlichen Urkunden nachgewiesen ist, wobei für den Nachweis strenge Anforderungen gelten. 2. Ein Antragsteller muss grundsätzlich alle Möglichkeiten ausräumen, die der begehrten berichtigenden Eintragung entgegenstehen könnten.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr - Grundbuchamt - vom 30. September 2019 aufgehoben.

Normenkette:

GBO § 22 Abs. 1 S. 1; GBO § 19; BGB § 894;

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind in Erbengemeinschaft als Eigentümer des vorgenannten Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen. In Abteilung II Nr. 2 des Grundbuchs ist eingetragen:

"Ein Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle für den Kraftfahrzeughandwerksmeister K in Mülheim a.d. Ruhr unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 22. Mai 1957 eingetragen am 20. August 1957."

In der Eintragungsbewilligung heißt es: