KG - Beschluss vom 14.12.2022
22 W 55/22
Normen:
BGB § 2203; BGB § 2210; FamFG § 17; FamFG § 18;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 13.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 90 HRA 2631

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines RegistergerichtsKeine Umdeutung eines Fristverlängerungsantrags in eine BeschwerdeeinlegungAnordnung einer Dauertestamensvollstreckung

KG, Beschluss vom 14.12.2022 - Aktenzeichen 22 W 55/22

DRsp Nr. 2023/504

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Registergerichts Keine Umdeutung eines Fristverlängerungsantrags in eine Beschwerdeeinlegung Anordnung einer Dauertestamensvollstreckung

1. Wird auf eine Zwischenverfügung nach § 382 Abs. 4 FamFG hin ein Fristverlängerungsantrag gestellt, kann dieser nicht in eine Beschwerdeeinlegung umgedeutet werden. 2. Ob eine Dauertestamensvollstreckung angeordnet ist, die dem Testamentsvollstrecker die Berechtigung zur Anmeldung des Ausscheidens des Erblassers und des Eintritts der Erben als Kommanditisten zum Handelsregister verleiht, ist aus den sich aus dem Testamentsvollstreckerzeugnis ergebenden Angaben zu ermitteln.

Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Charlottenburg vom 13.04.2022 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

BGB § 2203; BGB § 2210; FamFG § 17; FamFG § 18;

Gründe:

I.