OLG München - Beschluss vom 16.02.2022
31 Wx 66/21 Kost
Normen:
FamFG § 80 S. 1; FamFG § 82; ZPO § 91;
Vorinstanzen:
AG Dillingen a. d. Donau, vom 26.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 VI 496/19

Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss in einem ErbscheinsverfahrenVerpflichtung zur Erstattung notwendiger Aufwendungen anderer BeteiligterErstattung außergerichtlicher Kosten

OLG München, Beschluss vom 16.02.2022 - Aktenzeichen 31 Wx 66/21 Kost

DRsp Nr. 2022/3413

Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss in einem Erbscheinsverfahren Verpflichtung zur Erstattung notwendiger Aufwendungen anderer Beteiligter Erstattung außergerichtlicher Kosten

Tenor

1.

Der Beschluss des Amtsgerichts Dillingen - Nachlassgericht - vom 26.1.2021 wird aufgehoben.

2.

Der Kostenfestsetzungsantrag der Beteiligten zu 2 vom 12.5.2020 wird zurückgewiesen.

3.

Die Beteiligte zu 2 hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahren zu tragen sowie die der Beteiligten zu 1 im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 80 S. 1; FamFG § 82; ZPO § 91;

Gründe

I.