Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die zur Begründung der Erbscheinsanträge der Beteiligten zu 1), 2) und 3) erforderlichen Tatsachen als festgestellt erachtet werden.
2Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer.
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