OLG Bamberg - Beschluss vom 23.12.2021
2 W 5/21
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 2353; BGB § 1951; BGB § 2088;
Fundstellen:
FGPrax 2022, 32
FamRZ 2022, 907
MDR 2022, 319
NotBZ 2022, 423
ZEV 2022, 209
ZEV 2022, 282
Vorinstanzen:
AG Forchheim, - Vorinstanzaktenzeichen VI 793/20

Beschwerde im ErbscheinsverfahrenStrikte Begrenzung des gesetzlichen Inhalts eines ErbscheinsZweck des ErbscheinsverfahrensZeugnis über ein ErbrechtBerufungsgrund kein Inhalt der Feststellungen eines Erbscheins

OLG Bamberg, Beschluss vom 23.12.2021 - Aktenzeichen 2 W 5/21

DRsp Nr. 2022/685

Beschwerde im Erbscheinsverfahren Strikte Begrenzung des gesetzlichen Inhalts eines Erbscheins Zweck des Erbscheinsverfahrens Zeugnis über ein Erbrecht Berufungsgrund kein Inhalt der Feststellungen eines Erbscheins

1 Der Erbscheinsantrag kann nicht mit prozessualer Bindungswirkung für das Nachlassgericht auf einen konkreten Berufungsgrund beschränkt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Erbschaft ohne Rücksicht auf den Berufungsgrund von allen Erben angenommen wurde bzw. von keinem mehr ausgeschlagen werden kann.2 Der Berufungsgrund ist bis auf den Ausnahmefall der mehrfachen Berufung nicht in den Erbschein aufzunehmen.3 Der gesetzliche Inhalt des Erbscheins ist strikt dahin begrenzt, dass er das Erbrecht des berufenen Erben und etwaige Einschränkungen desselben zu bezeugen hat. Den Beteiligten steht kein Recht zu, eine Ergänzung des Erbscheins zu fordern, die über den gesetzlichen Rahmen des Erbscheins hinausgeht und an dessen Rechtswirkungen nicht Teil hat.4 Das Erbscheinsverfahren dient nicht dazu, die Auseinandersetzung zwischen den Miterben zu regeln.

Tenor

1

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die zur Begründung der Erbscheinsanträge der Beteiligten zu 1), 2) und 3) erforderlichen Tatsachen als festgestellt erachtet werden.

2

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer.

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