OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.01.2022
3 W 101/21
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 2270 Abs. 1; BGB § 2229 Abs. 4; BGB § 2078;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 1321
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 15.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 23 VI 287/19

Beschwerde in einem ErbscheinerteilungsverfahrenWechselbezüglichkeit der Verfügung in einem gemeinschaftlichen TestamentVoraussetzungen einer Testierunfähigkeit

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.01.2022 - Aktenzeichen 3 W 101/21

DRsp Nr. 2022/2803

Beschwerde in einem Erbscheinerteilungsverfahren Wechselbezüglichkeit der Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament Voraussetzungen einer Testierunfähigkeit

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 15.06.2021, Az. 23 VI 287/19, wird zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1 tragen die Beschwerdeführer als Gesamtschuldner; seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beschwerdeführer selbst.

3. Beschwerdewert: 30.000 €

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 2270 Abs. 1; BGB § 2229 Abs. 4; BGB § 2078;

Gründe:

I.

Der Erblasser war viermal verheiratet, zuletzt mit der Beteiligten zu 1. Aus der ersten Ehe des Erblassers stammte der im Jahr 1994 vorverstorbene Vater der Beteiligten zu 3. Der Beteiligte zu 2 ist ein Sohn des Erblassers aus dessen zweiter Ehe mit der am 14.11.1992 vorverstorbenen L... U.... Weitere Kinder hatte der Erblasser nicht.

Der Erblasser errichtete am 02.01.2013 vor dem Notar U... M... in Göppingen ein notarielles Testament, in dem es unter anderem heißt:

"§ 1

Ich stelle fest, dass ich weder durch gemeinschaftliches Testament noch durch Ehevertrag gehindert bin, frei von Todes wegen zu verfügen.

Ich hebe sämtliche evtl. früheren Verfügungen von Todes wegen auf und widerrufe sie ausdrücklich.

§ 2