Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 1 und 2 tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte und haben dem Beteiligten zu 4 die zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
Beschwerdewert: 29.155,56 €.
Die Beschwerde ist unbegründet.
I.
Es sind nicht die Tatsachen für festgestellt zu erachten (§ 352e Abs. 1 Satz 1 FamFG), die erforderlich sind, den von der Beteiligten zu 1 am 16. November 2020 beantragten gemeinschaftlichen Erbschein zu erteilen, der die Beteiligte zu 3 als Miterbin zu 4/10 und die Beteiligten zu 1 und 2 als Miterben zu je 3/10 ausweist.
Der Erblasser hat die Beteiligte zu 3 nicht als Miterbin zu 4/10 eingesetzt.
1. Die Erbfolge richtet sich nach folgendem Sachverhalt:
Der 1931 geborene und 2020 verstorbene Erblasser war seit 1955 mit der 1934 geborenen und 2019 vorverstorbenen R. K. verheiratet. Aus der Ehe sind 3 Kinder hervorgegangen:
1. die 1956 geborene Beteiligte zu 1,
2. die 1958 geborene Beteiligte zu 2 und
3. die 1962 geborene Beteiligte zu 3.
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