Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Nachlassgericht - vom 10.09.2021 wird zurückgewiesen.
2.Der Beteiligte zu 2 hat die dem Beteiligten zu 1 im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
3.Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren bleibt vorbehalten.
I.
Die zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Nachlassgerichts hat in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend ist das Nachlassgericht davon ausgegangen, dass die zur Begründung des Antrags des Beteiligten zu 1 auf Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Gründe für festgestellt zu erachten sind, da das handschriftliche Testament vom 26.10.2018 wirksam ist.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die ausführliche Begründung des angefochtenen Beschlusses vom 10.09.2021 und die weiteren Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss vom 06.12.2021 Bezug genommen. Diesen schließt sich der Senat vollumfänglich an. Ergänzend ist unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens auf Folgendes hinzuweisen:
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